Kündigungsschutzklage Frist

Die Kündigungsschutzklage: Frist

 

Die Kündigungsschutzklage ist ein juristisches Mittel, welches einem Arbeitnehmer zur Verfügung steht, wenn er sich gegen eine Kündigung durch seinen Arbeitgeber wehren möchte. Die Klage dient dazu, die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu überprüfen und sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorschriften und das Kündigungsschutzgesetz eingehalten wurden. Die Frist bei der Kündigungsschutzklage ist dringend einzuhalten – was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie im Folgenden.

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Kündigungsschutzklage: Welche Fristen gelten?


Ar­beit­neh­mer können sich mit ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge ge­gen sämtliche Kündi­gun­gen wehren.


Mit einbezogen sind demnach:

  • Or­dent­li­che bzw. frist­gemäße Kündi­gun­gen
  • Außer­or­dent­li­che Kündi­gun­gen, welche mit ei­ner  Aus­lauf­frist ver­bun­den sind
  • Außer­or­dent­li­che frist­lo­se Kündi­gun­gen
  • Änderungskündigungen

Eine der entscheidenden Fristen im Kontext der Kündigungsschutzklage ist die Drei-Wochen-Frist. Ab Zugang der Kündigung hat der Arbeitnehmer exakt drei Wochen Zeit, um Klage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Diese Frist ist gesetzlich vorgegeben und nahezu unverrückbar. Wird sie versäumt, verliert der Arbeitnehmer sein Recht auf eine Kündigungsschutzklage und die Kündigung gilt von Anfang an als wirksam!

Die Drei-Wochen-Frist ist demnach die zentrale Frist, auf die Arbeitnehmer achten müssen. 

Außerdem zu beachten sind: 

  • Die Klagefrist bei Sonderkündigungsschutz: Bei Arbeitnehmern, die Sonderkündigungsschutz genießen, wie beispielsweise Schwangere oder Schwerbehinderte, läuft die Drei-Wochen-Frist erst ab Bekanntgabe der Zustimmung der zuständigen Behörde zur Kündigung, § 4 S. 4 KSchG.


  • Der Zugang der Kündigung: Die Drei-Wochen-Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht. Es ist daher von Bedeutung, den genauen Zeitpunkt zu dokumentieren, da die Frist von diesem Moment an läuft.


Die Schriftform der Kündigung:


Ist die Kündigung wegen Nichteinhaltung der Schriftform nichtig, kann dies auch außerhalb der Drei-Wochen-Frist geltend gemacht werden. Allerdings kann das Klagerecht prozessual verwirken, wenn der Arbeitnehmer längere Zeit wartet.

Wie läuft das Verfahren einer Kündigungsschutzklage ab?


Ein Kündigungsschutzverfahren läuft in der Regel wie folgt ab:

  • Kündigung durch den Arbeitgeber: Am Anfang steht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. 
  • Kündigungsschutzklage: Der Arbeitnehmer hat in der Regel drei Wochen Zeit, nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Von großer Bedeutung ist, ob der Arbeitnehmer (Sonder-) Kündigungsschutz genießt.
  • Gütetermin: Das Arbeitsgericht beraumt innerhalb weniger Wochen einen Gütetermin an. Zweck dieses Termins ist es, eine gütliche Einigung zu treffen, um ein aufwändiges und zum Teil langwieriges streitiges Verfahren zu vermeiden.
  • Kammertermin: Kommt es im Gütetermin zu keinem Vergleichsabschluss, werden Schriftsätze ausgetauscht und das Gericht prüft die Wirksamkeit der Kündigung. Der Arbeitgeber trägt dabei die sog. Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der Kündigung. Falls erforderlich, werden Zeugen vernommen oder Sachverständigengutachten eingeholt.
  • Vergleich oder Urteil: Schließen die Parteien im Prozess keinen Vergleich, entscheidet das Gericht durch Urteil, ob die Kündigung rechtmäßig war oder nicht.
  •  Berufung und Revision: Die unterlegene Partei hat das Recht, gegen das Urteil Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht einzulegen. Gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
  • Rechtskraft des Urteils: Nach der Rechtskraft des Urteils (wenn keine Berufung oder Revision mehr möglich ist) wird die Kündigung entweder rückgängig gemacht oder die geschützte Person erhält eine Entschädigung.


Dieser Ablauf kann jedoch je nach Einzelfall und den spezifischen Umständen variieren.


Kosten und Abfindungen im Kündigungs­schutzprozess

Die Kosten für eine Kündigungsschutzklage setzen sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Je nach Ausgang des Verfahrens fallen Gerichtskosten an, welche je nach Streitwert variieren. Zusätzlich kommen Anwaltskosten hinzu, wenn der Arbeitnehmer sich anwaltlich vertreten lässt. Die genauen Kosten sollten im Vorfeld mit einem Anwalt besprochen werden.

Abfindungen im Zuge einer Kündigungsschutzklage sind ein weiterer wichtiger Aspekt. In vielen Fällen einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Abfindung, um die Kündigungsschutzklage zu beenden. Die Höhe der Abfindung kann verhandelt werden und ist von den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage abhängig. Achtung: Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nur bei einer betriebsbedingten Kündigung, die den Anforderungen von § 1a KSchG genügt.

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Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass im Falle einer Kündigung Fristen zu beachten sind. Wurde die 3-Wochen-Frist versäumt, muss die Möglichkeit der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage geprüft werden. Kosten und eine mögliche Abfindung können ebenfalls eine Rolle spielen. Um die bestmögliche Vorgehensweise zu ermitteln, ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht unerlässlich. Es ist wichtig, die eigenen Rechte zu kennen und zu schützen und die Möglichkeiten zur Klärung einer ungerechtfertigten Kündigung zu nutzen.

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